Schützenverein Eichenlaub Schweitenkirchen e.V.
Schützenverein Eichenlaub Schweitenkirchen e.V.

Vereinssatzung

 

des

Schützenvereins „Eichenlaub“ Schweitenkirchen

gegründet 1951

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Schützenverein „Eichenlaub“ Schweitenkirchen, gegr. 1951 und hat seinen Sitz in Schweitenkirchen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist in das Vereinsregister beim AG Ingolstadt eingetragen.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne des Gesetzes.

Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis 31.12.

 

§ 4

 

Versicherungsjahr

 

Das Versicherungsjahr ist vom 01.01. bis 31.12.

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

                   1. Das Schützenmeisteramt

                   2. Der Ausschuss

                   3. Die Mitgliederversammlung

 

Zu 1:

Das Schützenmeisteramt besteht aus dem

1. und 2. Schützenmeister, 1. Kassier, 1. Schriftführer,1. Sportleiter und dem 1. Jugendleiter.

 

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

 

Der 2. Schützenmeister wird ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren, allerdings zeitversetzt um 1 Jahr durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.

 

Jeder Neuzugang ist erst nach Entrichtung des Beitrages stimmberechtigt und kann in ein Amt gewählt werden. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

Zu 2:

Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und mindestens 4 Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten notwendigerweise entstehende Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung hierüber trifft das Schützenmeisteramt.

 

Zu 3:

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schrift-lich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über alle Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf ihre sachliche und ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung  Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 

§ 6

 

Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Sofern das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht vollendet wurde, ist eine schriftliche Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrich-tungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräf-ten zu fördern und die vom Schützenmeisteramt erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenso zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitgliedern stehen die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt.

 

§ 8

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a)  durch Austritt.

     Er kann ausschließlich durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber       erfolgen. Diese ist jedoch bis spätestens 01.12. des Jahres abzugeben. Liegt diese dem Schützen-    meisteramt nicht zum 01.12. vor, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das fol-  gende Jahr voll zu entrichten.

 

b)  durch Ausschluss.

     Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

     Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

 

c)  durch Tod.

 

d)  durch Streichung aus der Mitgliederliste.

     Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger  schriftlicher  Mahnung durch den Schützenmeister mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch das  Schützenmeisteramt erst   beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den   Hinweis auf die Streichung enthalten muss, drei Monate vergangen sind.
 

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliederausweis zurückzugeben. Bei Verlust sind die dafür anfallenden Kosten zu erstatten.

 

§ 9

 

Beiträge der Mitglieder

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mit-gliederversammlung  festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Der Beitrag ist vor Beginn des Versicherungsjahres zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung legt auf Vorschlag des Ausschusses die Altersgrenze für die Beitragsbefreiung fest.

 

§ 10

 

Jugendabteilung des Vereins

 

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

 

§ 11

 

Schießen

 

Nichtversicherte Personen dürfen nicht schießen. Geschossen wird nach den Bestimmungen des BSSB und DSB sowie nach dem Waffenrecht.

 

§ 12

 

Ehrenscheiben

 

Zu Beginn jedes Schießjahres stiftet der Verein eine Scheibe, die am ersten Schießabend kostenlos mit je einem Schuss pro Schütze ausgeschossen wird. Bei Heirat eines Mitgliedes wird vom Verein ein Ge-schenk überreicht. Das Mitglied ist verpflichtet nach der Hochzeit innerhalb eines Jahres eine Hochzeits-scheibe zu stiften. Ebenso ist jedes Mitglied verpflichtet nach der Geburt eines Kindes eine Kindstauf-scheibe zu stiften. Sollte der Fall eintreffen, dass bei der Hochzeit beide Mitglied des Vereins sind, be-kommen Sie nur ein Geschenk und müssen nur eine Scheibe stiften. Den Modus für das Ausschießen von Ehrenscheiben bestimmt der Stifter.

 

§ 13

 

Schützenkönig

 

Die Königswürde wird innerhalb von festgelegten Schießabenden ausgeschossen, wobei der Schießmodus jeweils durch das Schützenmeisteramt festgelegt wird.

Der König bekommt vom Verein einen Schützenkrug, vom vorherigen König eine Königsscheibe, muss aber dafür an die Königskette einen Taler anbringen lassen und eine Königsscheibe für den nachfolgen-den König stiften. Der Königsschuss ist kostenlos.

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es im Sinne des Schützenwesens wieder der Verwendung zugeführt werden kann.

 

§ 15

 

Haftung

 

Bei auftretenden Haftungsschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Der 1. und 2. Schützenmeister haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 16

 

Datenschutz

 

Unser Verein hält die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Der Ausschuss ist berechtigt, eine Datenschutzrichtlinie zur vereinsinternen Umsetzung zu erlassen.

 

§ 17

 

Schlussbestimmung

 

Diese SAtzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.09.2010 und nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft. Die Satzung vom November 1995 wird hiermit aufgehoben.

 

Schweitenkirchen, den 25.09.2010

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© SV Eichenlaub Schweitenkirchen e. V., Schützengau Hallertau, Bezirk Niederbayern, Mitglied im Bayerischen Schützenbund e.V.